Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es kann weitgehend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass der Warenwert zur Berechnung der Mehrwertsteuer falsch berechnet worden sei. Für die Berechnung seien nur die von ihm bezahlten CHF 57.16 (Artikel inkl. Versand) massgebend und nicht der erfundene Wert von CHF 83.00.