Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.3, 142 IV 153 E. 2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen). 5.5 Die Nichtanhandnahme ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.