2 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Geschädigte bei der Bestellung auf «C.________» darauf hingewiesen wurde, dass für die von ihm bestellten Waren Importzölle, Mehrwertsteuern oder Importgebühren durch den Versanddienstleister anfallen können. Abklärungen bei der A.________ ergaben, dass die A.________ bei der Anmeldung des Paketes für den Import mit dem Warenwert von CHF 83.00 gearbeitet hat. Dieser Wert setzt sich gemäss A.