Folglich habe er CHF 57.16 per Kreditkarte an C.________ bezahlt. Die Lieferung habe gemäss Bestellbestätigung kostenlos erfolgen sollen. Daraufhin habe die Beschuldigte bei der Einfuhr des Paketes von China den Warenwert von den auf dem Paket angegebenen USD 35.00 auf CHF 83.00 erhöht. Diesen Warenwert habe sie dann bei der eidgenössischen Zollverwaltung deklariert, so dass eine Mehrwertsteuer von CHF 6.70 angefallen sei und die Beschuldigte eine Bearbeitungsgebühr von CHF 26.00 habe erheben können. Danach sei das Paket an die Schweizerische Post übergeben worden, welche das Paket gegen Bezahlung der Gebühr von CHF 32.60 geliefert habe.