3. Zum Sachverhalt kann dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2024 am Schalter der Polizeiwache E.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung erstattete. Dabei gab er gegenüber der Polizei an, dass er am 21. Februar 2024 auf der Internetplattform «C.________» einen Selbst- zentrierungs-Chuck bestellt habe. Bei der Bestellung habe er bewusst darauf geachtet, dass der Warenwert unter CHF 63.00 liege, damit die Ware zollfrei in die Schweiz importiert werden könne. Folglich habe er CHF 57.16 per Kreditkarte an C.___