Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.