Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 174 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. April 2024 (O 24 4392) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2024, eventualiter deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Daraufhin eröff- nete die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ein Beschwerdever- fahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt kann dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2024 am Schal- ter der Polizeiwache E.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Be- trugs, Erpressung und Nötigung erstattete. Dabei gab er gegenüber der Polizei an, dass er am 21. Februar 2024 auf der Internetplattform «C.________» einen Selbst- zentrierungs-Chuck bestellt habe. Bei der Bestellung habe er bewusst darauf ge- achtet, dass der Warenwert unter CHF 63.00 liege, damit die Ware zollfrei in die Schweiz importiert werden könne. Folglich habe er CHF 57.16 per Kreditkarte an C.________ bezahlt. Die Lieferung habe gemäss Bestellbestätigung kostenlos er- folgen sollen. Daraufhin habe die Beschuldigte bei der Einfuhr des Paketes von China den Warenwert von den auf dem Paket angegebenen USD 35.00 auf CHF 83.00 erhöht. Diesen Warenwert habe sie dann bei der eidgenössischen Zoll- verwaltung deklariert, so dass eine Mehrwertsteuer von CHF 6.70 angefallen sei und die Beschuldigte eine Bearbeitungsgebühr von CHF 26.00 habe erheben kön- nen. Danach sei das Paket an die Schweizerische Post übergeben worden, welche das Paket gegen Bezahlung der Gebühr von CHF 32.60 geliefert habe. Der Be- schwerdeführer sei gezwungen gewesen, die dringend benötige Ware zu bezahlen, andernfalls er diese nicht zugestellt erhalten hätte. 2 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Geschädigte bei der Bestellung auf «C.________» darauf hingewiesen wurde, dass für die von ihm bestellten Waren Importzölle, Mehrwertsteuern oder Importgebühren durch den Versanddienstleister anfallen können. Abklärungen bei der A.________ ergaben, dass die A.________ bei der Anmeldung des Paketes für den Import mit dem Warenwert von CHF 83.00 gearbeitet hat. Dieser Wert setzt sich gemäss A.________ aus dem deklarierten Warenwert von USD 35.00 (Umrechnungskurs vom 28.2.2024, 0.87859 CHF, aus- machend CHF 30.75) plus CHF 52.00 Frachtkosten (weil auf dem Paket kein Incoterm vorhanden war) zusammen. Der für die Mehrwertsteuer massgebliche Paketwert setzt sich aus Warenwert inkl. Versandgebühren zusammen. Aus Verwaltungsökonomischen Gründen wird keine Mehrwertsteuer erhoben, wenn die Mehrwertsteuer unter CHF 5.00, d.h. der Warenwert nicht mehr als CHF 62.00 be- trägt (bei einer Mehrwertsteuer von 8.1%). Dies gilt jedoch für alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz. Vorliegend gab der Verkäufer keine Incoterms an, d.h. er bestätigte die Übernahme der Versandkosten nicht. Demzufolge gehen die Kosten zulasten des Käufers und werden Teil des Wa- renwertes. Folglich wurde die Mehrwertsteuer auf den Paketwert mit CHF 6.70 korrekt berechnet. Die für die Importabwicklung anfallenden und schlussendlich dem Geschädigten berechneten Gebühren sind in den AGB der A.________ festgehalten. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen durch die be- schuldigte Firma vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Andro- hung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Andro- hung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2015 vom 4. Mai 2026, E.2.1; BGE 120 IV 17). 3 Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E.5.2.2 mit Hinweisen). 5.3 Der Erpressung macht sich nach Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 5.4 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerich- tet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2 und 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.3, 142 IV 153 E. 2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinwei- sen). 5.5 Die Nichtanhandnahme ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfah- rens rechtfertigen würde. Es kann weitgehend auf die Ausführungen der Staatsan- waltschaft verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass der Warenwert zur Berechnung der Mehrwertsteuer falsch berechnet worden sei. Für die Berechnung seien nur die von ihm bezahlten CHF 57.16 (Artikel inkl. Versand) massgebend und nicht der er- fundene Wert von CHF 83.00. Bei fehlendem Incoterm könnten zwar die effektiven Frachtkosten auf den Warenwert addiert werden, jedoch handle es sich um betrü- gerisches Verhalten, wenn ein erfundener Betrag eingetragen werde, um den Ge- samtbetrag über die von der Mehrwertsteuer befreite Grenze zu treiben. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte systematisch zu viel dekla- riere, damit sie ihre ungerechtfertigte Vorlageprovisionsgebühr einfordern könne. 4 5.5.2 Gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist grundsätzlich jede Sendung aus dem Ausland zoll- und mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 52 des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die Mehrwertsteuer wird auf dem Entgelt berechnet, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräus- serungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden (Art. 54 Abs. 1 MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthal- ten: Die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhän- genden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind. Ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Um- laden nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt (Art. 54 Abs. 3 Bst. a und b MWSTG). Die Verzollung im Post- und Kurierverkehr nimmt dabei das jeweilige Transportunternehmen vor, welches sog. Verzollungskosten oder Zollab- fertigungskosten für angefallene Verzollungsarbeiten erheben kann. Gemäss Ser- viceleistungen der Beschuldigten sieht diese die Erhebung einer sog. Vorlageprovi- sionsgebühr vor, wenn sie im Namen des Zahlers Zölle, Steuern und andere staat- lichen Gebühren im Voraus bezahlen muss. Diese beträgt 2.5% der Einfuhrabga- ben, mindestens aber CHF 23.95 (vgl. E-Mail vom 13. März 2024 der Beschuldig- ten an die Polizei; A.________ Service Leistungen, Schweiz und Liechtenstein, S. 20, online abrufbar unter: https://www.A.________.com/assets/resources/ webcontent/de_DE/service-guide-CH-de.pdf [zuletzt besucht am 13. November 2024]). Die Höhe dieser von den Transportunternehmen erhobenen Zollabferti- gungskosten sind insbesondere für Sendungen mit geringem Warenwert problema- tisch. Aus diesem Grund hat der Preisüberwacher des Eidgenössischen Departe- ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit einigen Transportunter- nehmen einvernehmliche Regelungen über die Verzollungspreise getroffen, womit diese stark reduziert werden konnten. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Beschuldigten übe r die Reduktion ihrer Verzollungskosten wurde bisher nicht ge- troffen (vgl. auch: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen /hochpreisinsel---preispolitik/zollabfertigungsgebuehren.html-:~:text=Bei%20den% 20Zollabfertigungskos- ten%20handelt%20es,und%20eventueller%20Zollabgaben%20vorgelegt%20 [zu- letzt besucht am 13. November 2024]). 5.5.3 Gemäss Angaben der Beschuldigten wurde vorliegend aufgrund des fehlenden Incoterms («International Commercial Terms» oder Lieferbedingungen) die Fracht- kosten in der Höhe von CHF 52.00 zum ursprünglichen Warenwert von 35.00 USD (umgerechnet CHF 30.75) addiert, weshalb sich für die Berechnung der Mehrwert- steuer ein Warenwert von CHF 83.00 ergeben hat. Gestützt auf diesen Wert wurde eine Mehrwertsteuer von CHF 6.70 berechnet. Da die Mehrwertsteuer vorgängig durch die Beschuldigte bezahlt werden musste, erhob diese in der Folge eine Vor- lageprovisionsgebühr in der Höhe von CHF 25.70. Insgesamt wurden dem Be- schwerdeführer daher Gebühren von CHF 32.60 für die angefallene Mehrwertsteu- er und die dadurch erhobene Vorlageprovisionsgebühr in Rechnung gestellt. 5 5.5.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist das Vorgehen der Beschuldigten betreffend die Berechnung der Mehrwertsteuer und die Erhebung der Vorlageprovisionsgebühr in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es aufgrund der unklaren Deklaration des Versenders zu einer fehlerhaften Zollanmeldung durch die Beschuldigte gekommen ist. Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen liess der Beschwerdeführer sodann auch verlauten, dass die Beschuldigte mittlerweile nicht mehr bestreite, dass die Zollanmeldung falsch sei, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Vorlageprovisionsgebühr sowie der Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt habe (Gutschrift vom 25. April 2024). Ob die falsche Zollanmeldung tatsächlich auf Feh- ler der Beschuldigten oder des Versenders zurückzuführen ist, kann anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn die Beschuldigte die fehlerhafte Zollanmeldung zu verantworten hätte, dies für sich al- lein noch kein betrügerisches Verhalten begründen würde. Das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand des Betrugs offensicht- lich nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Beschuldigte arglistig irregeführt und so zu einem Verhalten bestimmt worden sein soll, wodurch er sich selbst am Vermögen geschädigt haben soll. Für den Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass es sich bei den angefallenen CHF 32.60 um zusätzliche Gebühren handelte, die durch die Zollanmeldung ent- standen sind. Entsprechend tätigte der Beschwerdeführer die Zahlung der Ge- bühren im Wissen darum, dass es sich dabei um Verzollungskosten handelte, wo- mit er sich nicht in einem Irrtum befunden hat. Ohnehin war dem Beschwerdeführer dieses Vorgehen aus einem früheren Vorfall bekannt, wie er in der Beschwerde selber ausführt. Darüber hinaus würde es auch am subjektiven Tatbestand fehlen. Es lassen sich weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschuldigte (regelmässig) ab- sichtlich falsche Berechnungen vornimmt, indem sie systematisch zu viel deklariert, um die Vorlageprovisionsgebühr zu erheben und sich so unrechtmässig zu berei- chern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich offenbar bereits um das zweite Paket innerhalb eines Jahres handeln soll, bei dem angeblich unge- rechtfertigte Gebühren beim Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen. Bei der Frage, ob die nachträglich in Rechnung gestellten Gebühren tatsächlich ge- schuldet sind, handelt es sich denn um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Auch hinsichtlich der Rüge der unverhältnismässig hohen Vorlageprovisionsgebühr fehlt es an der strafrechtlichen Relevanz. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erhe- bung der Vorlageprovisionsgebühr nicht per se rechtswidrig ist und es der Be- schuldigten grundsätzlich freisteht, in welcher Höhe sie Verzollungskosten erhebt, zumal der Preisüberwacher mit ihr bisher keine einvernehmlichen Regelungen über die Reduktion der Gebühren getroffen hat (vgl. E.5.5.2). 5.5.5 Auch in Bezug auf die Vorwürfe der Erpressung und Nötigung kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschul- digte dem Beschwerdeführer ernstliche Nachteile angedroht, geschweige denn Gewalt angewendet haben soll, um ihn zur Bezahlung der Gebühren zu bewegen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sein soll, die Gebühren zu bezahlen, da er die Ware dringend benötigt habe, reicht aus objekti- 6 ver Sicht nicht aus, um die erforderliche Zwangsintensität zu erreichen. Zudem ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt, wenn mit – im konkreten Fall – rechtmässigen Mitteln gedroht wird (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 156 StGB). Bei der sog. Nachnahme (Aushändigung gegen Bezahlung) handelt es sich um eine nor- male Dienstleistung der Post, welche kein rechtswidriges Nötigungsmittel Sinne von Art. 181 StGB oder Art. 156 StGB darstellt. 5.6 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Erpressung zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerwei- se kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihr keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden sind. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1’000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8