1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Soweit weitergehend wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das verbleibende Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.