Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 6. Mai 2024 auf CHF 1'413.40 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern zwei Drittel davon, ausmachend CHF 942.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das verbleibende Drittel, ausmachend CHF 471.15, besteht keine Rückzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: