Die auf die Abschreibung des Verfahrens anfallenden zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 800.00, hat demnach der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). Darin mitenthalten sind auch die Aufwendungen für das Nichteintreten auf den Antrag um Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.9 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 6. Mai 2024 auf CHF 1'413.40 festgesetzt.