Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen sämtliche Haftvoraussetzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde insoweit – unter vorgängiger Heilung der Gehörsverletzung (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen, betreffend die Voraussetzungen der Heilung der Gehörsverletzung, welche im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären) – abgewiesen. Die auf die Abschreibung des Verfahrens anfallenden zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 800.00, hat demnach der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor).