werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und wären auch nicht ersichtlich gewesen. 4.8 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen sämtliche Haftvoraussetzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde insoweit – unter vorgängiger Heilung der Gehörsverletzung (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen, betreffend die Voraussetzungen der Heilung der Gehörsverletzung, welche im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären) – abgewiesen.