Trotz der grossen Wahrscheinlichkeit eines bedingten Strafvollzugs galt es, dessen Anwesenheit im Strafverfahren zu gewährleisten. Daneben drohte dem Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung, deren Vollzug es sicherzustellen galt. 4.7 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam hätten begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und wären auch nicht ersichtlich gewesen.