der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt wäre und damit eine Überhaft gedroht hätte. Zwar hätte es auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen gegeben, dass das Regionalgericht – wie seitens der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift beantragt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkannt hätte. Wie in E. 4.5 hiervor dargelegt, hätte die Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Regionalgericht allerdings als unumgänglich erachtet werden müssen. Eine Dispensation wäre voraussichtlich ausser Betracht ge-