für die Urteilsfindung als notwendig erachtet worden. Was das angerufene junge Alter des 19-jährigen Beschwerdeführers sowie den Einwand, dass ihm der mangelnde Kontakt zu seiner Familie stark zusetze, anbelangt, hätte dies voraussichtlich an der anzunehmenden ausgeprägten Fluchtgefahr nichts zu ändern vermocht. 4.6 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wäre die Haftandrohung nicht zu beanstanden gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2023 festgenommen.