sönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – als Fluchtindiz zu werten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Zudem wäre hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle weitestgehend bestreitet (vgl. insoweit einlässlich das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2024). Unter diesen Umständen wäre bei einer summarischen Prüfung vermutlich die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten resp. für die Urteilsfindung als notwendig erachtet worden.