SR 311.0]), deren Wahrscheinlichkeit sich mit der Anklageerhebung und dem diesbezüglichen Antrag weiter erhöht hatte, aller Voraussicht nach als gegeben erachtet worden. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 26. März 2024 die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten beantragt hatte, was gestützt auf die vorliegende Aktenlage voraussichtlich als plausibel erachtet worden wäre, womit vor diesem Hintergrund sein Anreiz, sich dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug zu entziehen, als gering hätte erachtet werden müssen.