weder Wohnsitz noch Arbeitsstelle in der Schweiz; Gegen- standslos-Abschreiben seines in der Schweiz gestelltes Asylgesuchs, weil er sich den Behörden nicht zur Verfügung gestellt hatte und untergetaucht war; Ausreise nach Frankreich kurze Zeit nach dem Stellen des Asylgesuchs) und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), deren Wahrscheinlichkeit sich mit der Anklageerhebung und dem diesbezüglichen Antrag weiter erhöht hatte, aller Voraussicht nach als gegeben erachtet worden.