scheinen offensichtlich nicht als gänzlich unhaltbar. 5 4.5 Auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wäre vorliegend aufgrund des gänzlich fehlenden Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz (algerischer Staatsangehöriger; weder Wohnsitz noch Arbeitsstelle in der Schweiz; Gegen- standslos-Abschreiben seines in der Schweiz gestelltes Asylgesuchs, weil er sich den Behörden nicht zur Verfügung gestellt hatte und untergetaucht war;