Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es bestehe lediglich betreffend eines Vorfalls ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn (Beweis in Form eines DNA-Hits; vgl. S. 1 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 an das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. Februar 2024), ist auf die diesbezüglichen einlässlichen und bei einer summarischen Prüfung als schlüssig erscheinenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft (S. 3 f.), im Entscheid des Zwangsmassnah-