4.3 Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund – etwa Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr – vorliegt (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO). Die Haftanordnung muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Fluchtgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.