4. 4.1 Zufolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern ein Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 400.00, trägt (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Die zwei verbleibenden Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 800.00, betreffen den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens (inkl. die Aufwendungen betreffend den Nichteintretensentscheid). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit sum-