Da die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden ist, hat dieses das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was nach bereits erfolgter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung im Dispositiv des vorliegenden Abschreibungsbeschlusses festzuhalten ist. Damit und in Verbindung mit der für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 4.1 hiernach) wird diesem eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft.