Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Es wurde vielmehr wahrheitswidrig festgehalten, dass sich die Verteidigung nicht innert Frist habe vernehmen lassen (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheides). Da die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden ist, hat dieses das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was nach bereits erfolgter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung im Dispositiv des vorliegenden Abschreibungsbeschlusses festzuhalten ist.