Damit habe sie sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. 2.6 Das Zwangsmassnahmengericht hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, dass die Erklärung der Verteidigung des Beschwerdeführers, wonach sie am 3. April 2024 dem Zwangsmassnahmengericht ihre Stellungnahme zum staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft zugestellt habe, nicht bestritten werde. Das entsprechende Schriftstück sei jedoch bis heute beim Zwangsmassnahmengericht nicht eingegangen. Das Verschwinden des Dokuments in den Räumlichkeiten des Berner Amtshauses könne nicht nachvollzogen oder rekonstruiert werden.