2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die namens und im Auftrag von ihm verfasste Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 2. April 2024, welche beim Zwangsmassnahmengericht fristgerecht am 3. April 2024 eingelangt sei, vollkommen unberücksichtigt gelassen und im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass er sich nicht innert Frist habe vernehmen lassen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.