zu Art. 431 StPO, Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134). Der diesbezügliche Entscheid obliegt nicht der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. insoweit auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024). 2.4 Einzugehen ist auf die in der Beschwerde gerügte und beantragte Feststellung der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese verfassungsmässige Rüge ist trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, zumal sie offensichtlich ist (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3).