Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft fehlt es diesem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dem materiellen Begehren um unverzügliche Haftentlassung wurde mittels des Urteils des Regionalgerichts vom 1. Mai 2024 zwischenzeitlich faktisch entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – als gegenstandslos abzuschreiben. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm aufgrund entstandener Überhaft eine Entschädigung auszurichten, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.