Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 173 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 10. April 2024 (KZM 24 642) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt – nach Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft – ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Mit Entscheid vom 30. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf Antrag der damals zustän- digen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Untersuchungshaft über den Be- schwerdeführer für drei Monate an. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 verlänger- te das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht) auf Antrag der neu zuständigen Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen bis am 8. April 2024. Am 26. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regional- gericht) gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen der oben genannten Delikte. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht um Anord- nung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 10. April 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des Regionalgerichts, längstens jedoch bis zum 8. Mai 2024 in Sicherheitshaft. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. April 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.04.2024 (KZM 24 642) sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. A.________ sei eine Entschädigung aus entstandener Überhaft von mehr als 15 Tagen eine Entschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe auszurichten, mindestens im Betrag von CHF 3'000.00. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.04.2024 (KZM 24 642) das rechtliche Gehör von A.________ verletzt hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 29. April 2024 eine Stellungnahme ein. Die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2024. Mit Entscheid vom 1. Mai 2024 erklärte das Regionalgericht den Beschwerdeführer des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfrie- densbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jah- re festgesetzt. Weiter wurde der Beschwerdeführer zu einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zuhanden des Amtes für Be- völkerung und Migration des Kantons Freiburg aus der Haft entlassen. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicher- heitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts 2 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch gegeben, d.h. aktu- ell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. 2.2 Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft fehlt es die- sem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dem materiellen Begehren um unverzügliche Haftentlassung wurde mittels des Ur- teils des Regionalgerichts vom 1. Mai 2024 zwischenzeitlich faktisch entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – als gegenstandslos abzuschreiben. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm aufgrund entstandener Über- haft eine Entschädigung auszurichten, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO (rechtswidrig angewandte Haft) ist nicht im Haftbe- schwerdeverfahren zu befinden, sondern von Amtes wegen am Schluss des Ver- fahrens im Endentscheid (vgl. WEHRENBERG/FRANZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3b zu Art. 431 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 431 StPO, Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134). Der diesbezügliche Entscheid obliegt nicht der Be- schwerdekammer in Strafsachen (vgl. insoweit auch die zutreffenden Ausführun- gen auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024). 2.4 Einzugehen ist auf die in der Beschwerde gerügte und beantragte Feststellung der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese ver- fassungsmässige Rüge ist trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, zumal sie offensichtlich ist (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3). 2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die namens und im Auftrag von ihm verfasste Stellungnahme der amtlichen Verteidige- rin vom 2. April 2024, welche beim Zwangsmassnahmengericht fristgerecht am 3. April 2024 eingelangt sei, vollkommen unberücksichtigt gelassen und im ange- fochtenen Entscheid festgehalten, dass er sich nicht innert Frist habe vernehmen lassen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. 2.6 Das Zwangsmassnahmengericht hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, dass die Erklärung der Verteidigung des Beschwerdeführers, wonach sie am 3. April 2024 dem Zwangsmassnahmengericht ihre Stellungnahme zum staatsanwalt- schaftlichen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft zugestellt habe, nicht bestrit- ten werde. Das entsprechende Schriftstück sei jedoch bis heute beim Zwangs- massnahmengericht nicht eingegangen. Das Verschwinden des Dokuments in den Räumlichkeiten des Berner Amtshauses könne nicht nachvollzogen oder rekonstru- iert werden. 3 2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (Recht auf Stellungnahme; BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 3 StPO). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Ent- scheid vor diesem Hintergrund begründet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 betreffend den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Si- cherheitshaft vom 26. März 204 dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Track- and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post (Sendungsverfolgungsnummer: 98.00.300008.02711304) am 3. April 2024 und damit innert der mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 26. März 2024 gewährten Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung (Erhalt: 28. März 2024) zugestellt worden ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 2 StPO). Auch das Zwangsmassnahmengericht selbst stellt nicht (mehr) in Abrede, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnah- me eingereicht hat. Insbesondere wird vom Zwangsmassnahmengericht kein Zu- stellungsfehler durch die Schweizerische Post geltend gemacht und es sind auch von Amtes wegen keine derartigen Hinweise erkennbar. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Es wurde vielmehr wahrheitswidrig festgehalten, dass sich die Verteidigung nicht innert Frist habe vernehmen lassen (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheides). Da die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden ist, hat dieses das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was nach bereits erfolgter Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung im Dispositiv des vorliegenden Abschreibungsbeschlusses festzuhalten ist. Damit und in Verbindung mit der für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 4.1 hiernach) wird diesem eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft. 3. Zusammengefasst ist die Beschwerde zufolge der festgestellten Gehörsverletzung teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend ist das Verfahren abzuschreiben, so- weit auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. 4.1 Zufolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern ein Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 400.00, trägt (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Die zwei verbleibenden Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausma- chend CHF 800.00, betreffen den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens (inkl. die Aufwendungen betreffend den Nichteintretensentscheid). Bei Gegen- standslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit sum- 4 marischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensaus- gang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 IV 113 E. 3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Wei- teres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe ein- getreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1). 4.3 Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund – etwa Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr – vorliegt (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO). Die Haftanordnung muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Fluchtgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Eine summarische Prüfung der Haftvoraussetzungen ergibt Folgendes: 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat am 26. März 2024, d.h. am selben Tag, an welchem sie beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ge- stellt hat, gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Anklage wegen ban- den- und gewerbsmässigen Diebstahls (4 Sachverhalte) sowie mehrfachen Haus- friedensbruchs erhoben. Damit wäre der dringende Tatverdacht voraussichtlich zu bejahen gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre (vgl. betreffend die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht bei erfolgter Anklageerhebung: Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2., 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es bestehe lediglich betreffend eines Vorfalls ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn (Beweis in Form eines DNA-Hits; vgl. S. 1 der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 2. April 2024 an das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. Februar 2024), ist auf die diesbezüglichen einlässlichen und bei einer summarischen Prüfung als schlüssig erscheinenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft (S. 3 f.), im Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts Basel-Landschaft vom 30. November 2023 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft (S. 4 f.) sowie im Antrag der Staatsanwaltschaft um Ver- längerung der Untersuchungshaft vom 21. Februar 2024 (S. 3 f.) zu verweisen, wonach der äusserst enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang im Sin- ne einer Indizienkette für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers auch an den anderen ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen (teilweise Versuch) spricht und objektive Spurenergebnisse, welche einem der Begleiter des Beschwerdeführers zuzuweisen seien, indirekt auch auf diesen selbst wirkten. Diese Erwägungen er- scheinen offensichtlich nicht als gänzlich unhaltbar. 5 4.5 Auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wäre vorliegend aufgrund des gänzlich fehlenden Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz (algerischer Staatsangehöriger; weder Wohnsitz noch Arbeitsstelle in der Schweiz; Gegen- standslos-Abschreiben seines in der Schweiz gestelltes Asylgesuchs, weil er sich den Behörden nicht zur Verfügung gestellt hatte und untergetaucht war; Ausreise nach Frankreich kurze Zeit nach dem Stellen des Asylgesuchs) und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), deren Wahrscheinlichkeit sich mit der An- klageerhebung und dem diesbezüglichen Antrag weiter erhöht hatte, aller Voraus- sicht nach als gegeben erachtet worden. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwalt- schaft mit Anklageschrift vom 26. März 2024 die Verurteilung des Beschwerdefüh- rers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten beantragt hatte, was ge- stützt auf die vorliegende Aktenlage voraussichtlich als plausibel erachtet worden wäre, womit vor diesem Hintergrund sein Anreiz, sich dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug zu entziehen, als gering hätte erachtet werden müssen. Dagegen drohte dem Beschwerdeführer die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte obli- gatorische Landesverweisung von acht Jahren, was – gleichermassen wie die per- sönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – als Fluchtindiz zu werten gewe- sen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Zudem wäre hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle weitestgehend bestreitet (vgl. insoweit einlässlich das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2024). Unter diesen Umständen wäre bei einer summarischen Prüfung vermutlich die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten resp. für die Urteilsfindung als notwendig erachtet worden. Was das angerufene junge Alter des 19-jährigen Beschwerdeführers sowie den Ein- wand, dass ihm der mangelnde Kontakt zu seiner Familie stark zusetze, anbelangt, hätte dies voraussichtlich an der anzunehmenden ausgeprägten Fluchtgefahr nichts zu ändern vermocht. 4.6 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wäre die Haftandrohung nicht zu beanstanden gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2023 festgenommen. Die vorinstanzliche bis zum Zeitpunkt des Urteils des Regionalge- richts, längstens jedoch bis zum 8. Mai 2024 angeordnete Sicherheitshaft führte zu einer Haftdauer von insgesamt etwas mehr als fünf Monaten, womit unter Berück- sichtigung der mit der Anklageschrift vom 26. März 2024 beantragten elfmonatigen Freiheitsstrafe und des vorstehend angenommenen dringenden Tatverdachts be- treffend die in der Anklageschrift geschilderten vier Einbruchdiebstähle voraussicht- lich nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass die Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt wäre und damit eine Überhaft gedroht hät- te. Zwar hätte es auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen gegeben, dass das Regionalgericht – wie seitens der Staatsanwaltschaft mit An- klageschrift beantragt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkannt hätte. Wie in E. 4.5 hiervor dargelegt, hätte die Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Regionalgericht allerdings als unumgänglich er- achtet werden müssen. Eine Dispensation wäre voraussichtlich ausser Betracht ge- 6 fallen, nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe weitestgehend bestritten hatte und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beweisverfahren durchge- führt werden musste. Es wäre voraussichtlich befunden worden, dass es im Rah- men der Urteilsfindung wichtig sei, dass sich das Regionalgericht ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Trotz der grossen Wahrscheinlichkeit eines bedingten Strafvollzugs galt es, dessen Anwesenheit im Strafverfahren zu gewährleisten. Daneben drohte dem Beschwerdeführer eine obligatorische Lan- desverweisung, deren Vollzug es sicherzustellen galt. 4.7 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam hätten begegnet wer- den können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und wären auch nicht ersichtlich gewesen. 4.8 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen sämtliche Haft- voraussetzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde insoweit – unter vorgän- giger Heilung der Gehörsverletzung (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen, betreffend die Voraussetzungen der Heilung der Gehörsverletzung, welche im vor- liegenden Fall erfüllt gewesen wären) – abgewiesen. Die auf die Abschreibung des Verfahrens anfallenden zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, aus- machend CHF 800.00, hat demnach der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). Darin mitenthalten sind auch die Aufwendungen für das Nichteintreten auf den Antrag um Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.9 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 6. Mai 2024 auf CHF 1'413.40 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern zwei Drittel davon, ausmachend CHF 942.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das verbleibende Drittel, ausmachend CHF 471.15, besteht keine Rückzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Soweit weitergehend wird das Ver- fahren als gegenstandslos abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das verbleibende Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'413.40 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern zwei Drittel davon, ausma- chend CHF 942.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. Für das verbleibende Drittel, ausmachend CHF 471.15, besteht keine Rück- zahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (per Kurier) Bern, 7. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9