9. Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme zwecks Sicherungseinziehung und Beweismittelbeschlagnahme rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vorneherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.