10 diesem Fall. Nicht anders verhält es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, sein wirtschaftliches Weiterkommen und seine Existenz würden gefährdet, da er nicht mehr vom Wohnort zu seiner Arbeitsstelle gebracht werden könne. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb dafür nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden könnten oder ihn jemand mit eigenem Auto bringen könnte. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig.