Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) und der damit verbundene Eingriff in den Besitz in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist. Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es hinzunehmen sei, dass andere Personen das beschlagnahmte Fahrzeug nun ebenfalls nicht mehr benutzen könnten, ist zu folgen. Das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit überwiegt in