Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer trotz Entzugs des Führerausweises bereits mehrfach gefahren ist und sich hinsichtlich des verfügten Führerausweisentzuges uneinsichtig zeigt – nicht ersichtlich. Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) und der damit verbundene Eingriff in den Besitz in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten ist.