Es leuchtet nicht ein, dass er ohne Weiteres ein Fahrzeug aus der Werkstatt, welches nicht in seinem Eigentum steht, für private Fahrten nutzen kann. So steht denn auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges der Beschlagnahme nicht entgegen, zumal die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6).