8. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass die Beschlagnahme verhältnismässig sei. Das Argument des Beschwerdeführers, eine Beschlagnahme könne ihn nicht von weiteren Verkehrsregelverletzungen abhalten, da er in einer Autowerkstatt arbeite und Zugriff auf etliche Fahrzeuge habe, vermag nicht zu überzeugen. Es leuchtet nicht ein, dass er ohne Weiteres ein Fahrzeug aus der Werkstatt, welches nicht in seinem Eigentum steht, für private Fahrten nutzen kann.