268 StPO beschlagnahmt werden kann. So macht auch die Generalstaatsanwaltschaft geltend, die Beschlagnahme könne nicht zur Sicherung der Verfahrenskosten dienen, da es sich herausgestellt habe, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handle. Im Weiteren sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Die Deckungsbeschlagnahme fällt somit ausser Betracht.