Insoweit könnten anhand des Fahrzeuges durchaus Rückschlüsse gezogen werden, ob sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug befunden und allenfalls gelenkt hat. Diese Massnahme zur Beweissicherung erfüllt mithin die Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist indessen insoweit beizupflichten, als fraglich ist, ob das Fahrzeug unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO beschlagnahmt werden kann.