7.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Fahrzeug nicht als Beweismittel benötigt werden könne, da aus dessen Betrieb nicht geschlossen werden könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe, überzeugt nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, werden derzeit Abklärungen durchgeführt, ob sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Tatzeit mit dem Unterhaltungssystem des Audis verbunden habe. Insoweit könnten anhand des Fahrzeuges durchaus Rückschlüsse gezogen werden, ob sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug befunden und allenfalls gelenkt hat.