Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 30. November 2021 und 10. Februar 2023 wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt. Im Kanton Aargau ist derzeit ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, in welchem dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h netto, angeblich begangen am 10. März 2024, vorgeworfen wird (Ermittlungsbericht vom 23. April 2024, S. 4). Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Klum das vorliegende Verfahren mit Übernahmeverfügung vom 13. Mai 2024 entsprechend übernommen.