Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes erlassen (vgl. auch Strafregisterauszug vom 10. April 2024). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 30. November 2021 und 10. Februar 2023 wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt.