So wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits mehrfach wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) verurteilt (Strafbefehle vom 30. Juli 2018 und 11. August 2022). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes erlassen (vgl. auch Strafregisterauszug vom 10. April 2024).