8 konkret in Frage stehenden Tat verwendete Motorfahrzeug eingezogen werden kann, während über Art. 69 StGB auch sonstige Fahrzeuge des Täters eingezogen werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 und 18 zu Art. 90a; statt vieler: Leitentscheid Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 189 vom 18. August 2015 E. 5.3 ff.). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: