bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 90a SVG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 90a).