Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Die Voraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als erfüllt, wenn ein Delikt nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. «Rasertatbestand») vorliegt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben