Erforderlich zur Sicherungseinziehung ist darüber hinaus, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 36 zu Art. 263 StPO).