6. 6.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweismittelbeschlagnahme), diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme) und/oder voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme).