Sodann bestehen auch aufgrund der im Fahrzeug aufgefundenen persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers wie das Portemonnaie auf der Fahrerseite und das Mobiltelefon in der Mittelkonsole konkrete Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden und dieses auch gelenkt hat. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er das Portemonnaie «aus Gewohnheit» in der Fahrerseite verstaue, obwohl er lediglich Beifahrer sei, sind nicht glaubhaft (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2024, Z. 79 ff.). Insbesondere wirken auch seine Aussagen zu den Geschehnissen