Vielmehr hat die Polizei mit dem Vater des Beschwerdeführers ein Gespräch geführt, in welchem der Vater des Beschwerdeführer nichts davon erwähnt habe, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt und dort abgestellt habe. Er gab indes an, dass er es nicht gut finde, was sein Sohn gemacht habe. Sodann bestehen auch aufgrund der im Fahrzeug aufgefundenen persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers wie das Portemonnaie auf der Fahrerseite und das Mobiltelefon in der Mittelkonsole konkrete Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden und dieses auch gelenkt hat.