Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde im Ermittlungsbericht weiter festgehalten, dass nach Auffinden des Audis eine intensive Nachsuche nach dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Vater des Beschwerdeführers das Fahrzeug selbst dort abgestellt habe und die Polizei diesen nicht überprüft habe. Vielmehr hat die Polizei mit dem Vater des Beschwerdeführers ein Gespräch geführt, in welchem der Vater des Beschwerdeführer nichts davon erwähnt habe, dass er das Fahrzeug selbst gelenkt und dort abgestellt habe.