Insbesondere überzeugt nicht, wenn er vorbringt, dass die von der Polizei geschätzte Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zwischen seinem Abbiegen und Auffinden des Audis nicht mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar sei; zumal im Ermittlungsbericht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits einen grösseren Vorsprung hatte. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde im Ermittlungsbericht weiter festgehalten, dass nach Auffinden des Audis eine intensive Nachsuche nach dem Beschwerdeführer stattgefunden habe.